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Steuern / Einkommensteuer 
Freitag, 26.05.2023

Aktivierung eines Brennrechts nach Abschaffung des Branntweinmonopols als immaterielles Wirtschaftsgut

Das Finanzgericht Münster nahm Stellung zur Aktivierung eines Brennrechts nach Abschaffung des Branntweinmonopols als immaterielles Wirtschaftsgut und zur Behandlung eines nach § 58a Abs. 4 BranntwMonG von der Bundesmonopolverwaltung gezahlten Ausgleichsbetrags (Az. 2 K 842/20).

Eine Aktivierung der Brennrechte der als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb bis zum Jahr 2013 geführten Brennerei des Klägers war ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Befreiung nach § 58a Abs. 4 BranntwMonG im Wirtschaftsjahr 2013/2014 nicht mehr möglich. Wegen der Stellung des Antrags war zudem eine Forderung in Höhe des gesamten Ausgleichsbetrages i. H. v. 476.375 Euro gewinnwirksam zu aktivieren. Die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens war nicht zulässig. Aus dem Vorgang resultieren auch keine außerordentlichen Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG.

Ein Brennrecht stelle eine Vergünstigung dar, die bei ablieferungspflichtigem Branntwein in einem höheren Übernahmepreis durch die Branntweinmonopolverwaltung bestand. Dass dieses so verstandene Brennrecht einen wirtschaftlichen Wert beinhaltete, einer selbstständigen Bewertung zugänglich war und als selbstständig verkehrsfähig angesehen wurde, rechtfertigte – unter gewissen Voraussetzungen – die Bilanzierung als immaterielles Wirtschaftsgut im Rahmen von § 5 Abs. 2 EStG. Durch die Änderung des BranntwMonG sei ab dem 01.10.2013 für alle bisher monopolgebundenen landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien sowohl die Pflicht, aber auch das Recht zur Ablieferung zum Branntweinübernahmepreis an die Bundesmonopolverwaltung endgültig entfallen. Zugleich wurde durch die Neuregelung klargestellt, dass die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Ablieferungspflicht nach § 58 Abs. 1 Satz 2 BranntwMonG zu stellen und damit auf das Recht zur Ablieferung (endgültig) zu verzichten, nur noch bis spätestens zum 30.09.2013 bestand. Der Ausgleichsbetrag sei nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG zu unterwerfen.

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