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Recht / Zivilrecht 
Mittwoch, 31.05.2023

Fluggesellschaft muss bei Verspätungen Kosten für alkoholische Getränke nicht erstatten

Nach den Vorschriften der Fluggastrechteverordnung muss ein Luftfahrunternehmen den Fluggästen im Falle der Annullierung oder großen Verspätung eines Fluges “Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit” anbieten. Bei alkoholischen Getränken handelt es sich jedoch nicht um eine Erfrischung im Sinne der Fluggastrechteverordnung. So entschied das Amtsgericht Hannover (Az. 513 C 8538/22).

Die Kläger hatten einen Hinflug von Hannover über London nach Miami sowie einen Rückflug von Miami über New York und London nach Hannover gebucht. Der Hinflug erreichte den Zielort mit einer Verspätung von über drei Stunden. Der Rückflug wurde annulliert und die Kläger ersatzweise über Madrid nach Hamburg befördert. Von dort fuhren sie mit der Bahn nach Hannover, dem ursprünglichen Zielort, wo sie mit einer Verspätung von viereinhalb Stunden eintrafen. Neben Ausgleichs-, Entschädigungs- und Schadensersatzansprüchen wegen der Flugverspätung und -annullierung begehrten die Kläger mit ihrer Klage auch die Erstattung der Kosten für die Verpflegung bei Zwischenaufenthalten in Madrid in Höhe von 20,80 Euro sowie London in Höhe von 88,00 Euro, wobei zwischen den Parteien streitig war, ob die alkoholischen Getränke, die einer der Kläger in London bezahlte, nämlich zwei “Aperol Spritz” zum Preis von 15,00 Pfund Sterling von der Beklagten zu erstatten sind.

Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Der Anspruch der Kläger auf Erstattung der Verpflegungskosten ergibt sich aus Art. 5 und Art. 9 Fluggastrechteverordnung. Danach hat das ausführende Luftfahrunternehmen im Falle der Annullierung/großen Verspätung “Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit” anzubieten. Die Kläger konnten sich, nachdem die Beklagte dieses Angebot unstreitig nicht selbst erbracht hat, am Flughafen auf Kosten der Beklagten selbst diese Verpflegung besorgen. Allerdings sind von “Erfrischungen” i. S. d. Verordnung keine alkoholischen Getränke umfasst, sodass die konsumierten zwei “Aperol Spritz”, bei denen es sich um alkoholische Getränke handelt, nicht von der Beklagten zu ersetzen seien. Der Wortlaut “Erfrischung” verbiete es, alkoholische Getränke, deren Wirkung im Regelfall gegenteilig sein dürfte, hierunter zu fassen.

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