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Freitag, 21.03.2025

Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO greift auch bei unverhältnismäßigem Aufwand

Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, in welchem Umfang aus der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) ein Auskunftsanspruch gegenüber den Finanzbehörden erwächst (Az. IX R 25/22).

Im Streitfall war der Kläger Vorstand einer AG und beantragte unter Bezugnahme auf die DSGVO „die Überlassung von Ablichtungen aller gespeicherten Informationen“ der AG. Das Finanzamt hatte dem Kläger zwar verschiedene Übersichten (Grunddaten, Bescheiddaten, eDaten) zur Verfügung gestellt, jedoch nach Ansicht des Klägers nicht alle gem. Art. 15 DSGVO vorzulegenden Unterlagen. Eine Übersendung weiterer Akten wurde vom Finanzamt abgelehnt. Streitig war, in welchem Umfang aus der DSGVO ein Auskunftsanspruch gegenüber den Finanzbehörden erwächst.

Die hiergegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht Thüringen blieb ohne Erfolg. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Die Richter des Bundesfinanzhofs entschieden, dass der Verantwortliche dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht entgegenhalten kann, dass die Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Ein Auskunftsbegehren gelte nicht bereits als exzessiv, wenn der Antragsteller sachlich unbeschränkte Angaben zu seinen Daten begehrt. Des Weiteren sei ein Auskunftsanspruch dann erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Auskunftsschuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen.

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