Sie sind auf der Suche...?

...nach einem kompetenten steuerlichem Berater für die Erstellung Ihrer privaten Steuererklärung oder haben steuerrechtliche Fragestellungen?

...nach einen Partner mit Erfahrung für die täglichen und strategischen Aufgaben in Ihrem Unternehmen?

Wenn Sie dazu noch einen Kommunikationsstil mögen, der direkt und schnörkellos ist, dann sollten wir uns kennen lernen!

In meiner Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Horst (Holstein) betreue ich seit vielen Jahren private, gewerbliche und freiberufliche Mandate aus unterschiedlichsten Branchen mit großem Engagement und hoher Qualität.

Als meinen Mandanten biete ich Ihnen zu allen steuerlichen, rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen, die immer für Sie passende und zugeschnittene Beratung und Services an.

Ich bin mit dem Label Digitale DATEV-Kanzlei ausgezeichnet. Die DATEV eG zeichnet innovative Kanzleien aus, die eine hohe Digitalisierungsquote in Ihrer Arbeitsweise erreichen. Um die Auszeichnung zu erhalten, muss sich eine Kanzlei jedes Jahr neu qualifizieren.

 

 Unsere Aktuellen News für Sie

 

Infothek

Zurück zur Übersicht
Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 30.05.2023

Keine Pflicht zur Einfriedung von Grundstücken im Saarland ohne wesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks

Im Saarland besteht keine allgemeine Pflicht zur Einfriedung von Grundstücken. Eine Ausnahme besteht gemäß § 43 Abs. 1 des Nachbargesetzes des Saarlandes (NachbG SL) dann, wenn die Einfriedung zum Schutz des Nachbargrundstücks vor wesentlichen Beeinträchtigungen erforderlich ist. Dass gelegentlich Rehe auf das Grundstück gelangen, genügt dazu nicht. So entschied das Landgericht Saarbrücken (Az. 13 S 108/22).

Nachdem mehrfach Rehe auf ein Grundstück im Saarland gelangt sind und dort den Garten zertrampelt sowie Rosen abgefressen hatten, ließ der Eigentümer auf der Grenze zum Nachbargrundstück einen Doppelstabmattenzaun errichten. Dadurch entstanden Kosten in Höhe von etwa 1.600 Euro. Die Hälfte davon verlangte der Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn ersetzt. Das Amtsgericht Völklingen gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten.

Das Landgericht Saarbrücken gab dem Beklagten Recht. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Kosten für die Errichtung des Zauns nach § 44 Abs. 2 NachbG SL zu. Diese Kostentragungspflicht setze voraus, dass beide Grundstücksnachbarn zur Einfriedung ihres Grundstücks verpflichtet seien. Eine allgemeine Einfriedungspflicht gebe es im Saarland aber nicht. Lediglich dann, wenn die Einfriedung zum Schutz des Nachbargrundstücks vor wesentlichen Beeinträchtigungen erforderlich sei, sehe § 43 Abs. 1 NachbG SL eine Einfriedungspflicht vor. Hier seien wesentliche Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks nicht zu erkennen. Der Vortrag des Klägers bzgl. des Eindringens der Rehe, könne eine Verantwortlichkeit des Beklagten nicht begründen. Würde man dem Beklagten eine Einfriedungspflicht auferlegen, könnten die Rehe dennoch auf unmittelbarem Weg auf das Grundstück des Klägers gelangen. Damit gehe die Beeinträchtigung nicht vom Grundstück des Beklagten aus. Zudem sei keine derartige Häufigkeit erkennbar, die eine Wesentlichkeit der Beeinträchtigung begründen würde.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.