Sie sind auf der Suche...?

...nach einem kompetenten steuerlichem Berater für die Erstellung Ihrer privaten Steuererklärung oder haben steuerrechtliche Fragestellungen?

...nach einen Partner mit Erfahrung für die täglichen und strategischen Aufgaben in Ihrem Unternehmen?

Wenn Sie dazu noch einen Kommunikationsstil mögen, der direkt und schnörkellos ist, dann sollten wir uns kennen lernen!

In meiner Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Horst (Holstein) betreue ich seit vielen Jahren private, gewerbliche und freiberufliche Mandate aus unterschiedlichsten Branchen mit großem Engagement und hoher Qualität.

Als meinen Mandanten biete ich Ihnen zu allen steuerlichen, rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen, die immer für Sie passende und zugeschnittene Beratung und Services an.

Ich bin mit dem Label Digitale DATEV-Kanzlei ausgezeichnet. Die DATEV eG zeichnet innovative Kanzleien aus, die eine hohe Digitalisierungsquote in Ihrer Arbeitsweise erreichen. Um die Auszeichnung zu erhalten, muss sich eine Kanzlei jedes Jahr neu qualifizieren.

 

 Unsere Aktuellen News für Sie

 

Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Erbschaft-/Schenkungsteuer 
Freitag, 24.01.2025

Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen - Nutzung am Stichtag

Das Finanzgericht Münster entschied, dass die konkrete Verwendung eines Grundstücks am erbschaftsteuerlichen Bewertungsstichtag für die Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen maßgeblich ist (Az. 3 K 2383/23 F).

Im Streitfall erbte ein Kläger Grundbesitz, der überwiegend forstwirtschaftlich genutzt wurde. Dazu gehörte ein Grundstück, das früher forstwirtschaftlich genutzt wurde, aber zum Bewertungsstichtag an ein Unternehmen zur Bodenschatzgewinnung verpachtet war. Der Pachtvertrag sieht eine Rekultivierung durch Aufforstung nach Beendigung des Abbaus vor. Der Kläger wollte, dass dieses Grundstück für die Erbschaftsteuer als Teil seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bewertet wird, da er die forstwirtschaftliche Nutzung wieder aufnehmen möchte.

Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Münster keinen Erfolg. Das Grundstück sei vom Finanzamt zu Recht als Grundvermögen und nicht als land- und forstwirtschaftliches Vermögen eingestuft worden. Zwar sei das Grundstück langfristig für forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt, aber für die Erbschaftsteuer gelte die Ausnahmevorschrift des § 158 Abs. 4 Nr. 1 BewG. Diese besagt, dass Flächen, die am Stichtag nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, nicht diesem Vermögensbereich zugeordnet werden können. Für die Erbschaftsteuer zähle die tatsächliche Nutzung am Bewertungsstichtag.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.