Sie sind auf der Suche...?

...nach einem kompetenten steuerlichem Berater für die Erstellung Ihrer privaten Steuererklärung oder haben steuerrechtliche Fragestellungen?

...nach einen Partner mit Erfahrung für die täglichen und strategischen Aufgaben in Ihrem Unternehmen?

Wenn Sie dazu noch einen Kommunikationsstil mögen, der direkt und schnörkellos ist, dann sollten wir uns kennen lernen!

In meiner Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Horst (Holstein) betreue ich seit vielen Jahren private, gewerbliche und freiberufliche Mandate aus unterschiedlichsten Branchen mit großem Engagement und hoher Qualität.

Als meinen Mandanten biete ich Ihnen zu allen steuerlichen, rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen, die immer für Sie passende und zugeschnittene Beratung und Services an.

Ich bin mit dem Label Digitale DATEV-Kanzlei ausgezeichnet. Die DATEV eG zeichnet innovative Kanzleien aus, die eine hohe Digitalisierungsquote in Ihrer Arbeitsweise erreichen. Um die Auszeichnung zu erhalten, muss sich eine Kanzlei jedes Jahr neu qualifizieren.

 

Erfahren Sie mehr unter: 

http://www.datev.de/digitaler-steuerberater



Unsere Aktuellen News für Sie

Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Verfahrensrecht 
Montag, 18.09.2023

Zum Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten bei Aufhebung eines Ergebnisabführungsvertrages

Die Voraussetzungen des § 42 AO liegen nicht vor, wenn für die rechtliche Gestaltung auch wirtschaftliche Gründe vorliegen. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 6 K 127/16).

Die Aufhebung eines Ergebnisabführungsvertrages könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit einer abhängigen GmbH entsprechend § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG (nur) zum Ende des Geschäftsjahrs oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums erfolgen. Diese Rechtsprechung sei auch bei der steuerrechtlichen Beurteilung eines Aufhebungsvertrages zu berücksichtigen.

Als gegenseitiger Vertrag unterliege die Aufhebung eines Ergebnisabführungsvertrags der den wirklichen Willen beider Vertragsteile zur Geltung bringenden Auslegung (§§ 133, 157 BGB). In erster Linie sei der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Ein übereinstimmender Parteiwille gehe dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vor, selbst wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden habe.

Daraus ergebe sich für den Streitfall, dass kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorlag, somit der Gewinn bereits 2007 entstanden war und nicht gewinnerhöhend im Streitjahr 2008 in den Veräußerungsgewinn einbezogen werden kann.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.