Sie sind auf der Suche...?

...nach einem kompetenten steuerlichem Berater für die Erstellung Ihrer privaten Steuererklärung oder haben steuerrechtliche Fragestellungen?

...nach einen Partner mit Erfahrung für die täglichen und strategischen Aufgaben in Ihrem Unternehmen?

Wenn Sie dazu noch einen Kommunikationsstil mögen, der direkt und schnörkellos ist, dann sollten wir uns kennen lernen!

In meiner Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Horst (Holstein) betreue ich seit vielen Jahren private, gewerbliche und freiberufliche Mandate aus unterschiedlichsten Branchen mit großem Engagement und hoher Qualität.

Als meinen Mandanten biete ich Ihnen zu allen steuerlichen, rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen, die immer für Sie passende und zugeschnittene Beratung und Services an.

Ich bin mit dem Label Digitale DATEV-Kanzlei ausgezeichnet. Die DATEV eG zeichnet innovative Kanzleien aus, die eine hohe Digitalisierungsquote in Ihrer Arbeitsweise erreichen. Um die Auszeichnung zu erhalten, muss sich eine Kanzlei jedes Jahr neu qualifizieren.

 

 Unsere Aktuellen News für Sie

 

Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Erbschaft-/Schenkungsteuer 
Freitag, 26.07.2024

Familienstiftung: Freibetrag und Steuerklasse bei Übertragung von Vermögen auf entferntest Berechtigten

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob für die Bestimmung des Freibetrags und der Steuerklasse bei Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung auch eine im Stiftungsgeschäft als Begünstigte erfasste, aber noch nicht lebende Enkelgeneration zu berücksichtigen ist (Az. II R 25/21).

Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung sei für die Bestimmung der anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags als “entferntest Berechtigter” zum Schenker derjenige anzusehen, der nach der Stiftungssatzung potenziell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten könne. Unerheblich sei, ob die Person zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren sei, jemals geboren werde und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen werde.

Das Finanzgericht habe im Streitfall zutreffend erkannt, dass “entferntest Berechtigte” i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG der klägerischen Familienstiftung mögliche Urenkel der Stifter sind. Für die Bestimmung des “entferntest Berechtigten” sei nicht erheblich, dass eine Urenkelgeneration bei Errichtung der Stiftung noch nicht geboren sei. Ebenso wenig komme es darauf an, ob mögliche Urenkel tatsächlich jemals finanzielle Unterstützung aus der Stiftung erhalten werden. Für die Besteuerung der Vermögensübertragung auf die Familienstiftung der Klägerin und ihres Ehemannes bestimmen sich die Steuerklasse und der anzurechnende Freibetrag nach den für Urenkel geltenden Vorschriften.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.