Sie sind auf der Suche...?

...nach einem kompetenten steuerlichem Berater für die Erstellung Ihrer privaten Steuererklärung oder haben steuerrechtliche Fragestellungen?

...nach einen Partner mit Erfahrung für die täglichen und strategischen Aufgaben in Ihrem Unternehmen?

Wenn Sie dazu noch einen Kommunikationsstil mögen, der direkt und schnörkellos ist, dann sollten wir uns kennen lernen!

In meiner Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Horst (Holstein) betreue ich seit vielen Jahren private, gewerbliche und freiberufliche Mandate aus unterschiedlichsten Branchen mit großem Engagement und hoher Qualität.

Als meinen Mandanten biete ich Ihnen zu allen steuerlichen, rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen, die immer für Sie passende und zugeschnittene Beratung und Services an.

Ich bin mit dem Label Digitale DATEV-Kanzlei ausgezeichnet. Die DATEV eG zeichnet innovative Kanzleien aus, die eine hohe Digitalisierungsquote in Ihrer Arbeitsweise erreichen. Um die Auszeichnung zu erhalten, muss sich eine Kanzlei jedes Jahr neu qualifizieren.

 

 Unsere Aktuellen News für Sie

 

Infothek

Zurück zur Übersicht
Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 25.07.2024

Reiseabbruch aus wichtigem Grund - Reiseveranstalter behält Anspruch auf Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen

Wenn ein Reisender die Reise wegen des Todes eines nahen Angehörigen abbricht, behält der Reiseveranstalter zwar den Anspruch auf die volle Vergütung, allerdings muss er sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. So entschied das Oberlandesgericht Köln (Az. 16 U 169/20).

Im Februar 2018 brach ein Ehepaar ihre Reise in Neuseeland ab, weil die Mutter des Ehemanns verstorben war. Nachfolgend bestand Streit mit der Reiseveranstalterin über die Rückzahlung des vollständigen Reisepreises. Der Ehemann erhob schließlich Klage. Das Landgericht Aachen gab der Klage nur teilweise statt. Zwar habe dem Kläger ein Recht zur Kündigung des Reisevertrags aus wichtigem Grund zugestanden. In diesem Fall sei die vereinbarte Vergütung weiter geschuldet. Jedoch müsse sich der Reiseveranstalter ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Reiseveranstalterin.

Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz. Der Reisevertrag sei durch die in der vorzeitigen Rückreise liegende Kündigung seitens des Klägers und seiner Ehefrau vorzeitig beendet worden mit der Folge, dass den Reisenden gegen den Reiseveranstalter ein Rückerstattungsanspruch dem Grunde nach zustehe. Dieser umfasse aber nicht die Erstattung des gesamten Reisepreises. Wenn der Reisende die Reise aus Gründen abbreche, die in seiner Sphäre liegen, behalte der Reiseveranstalter den Anspruch auf die volle Vergütung, müsse sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Das werde aus § 648 oder § 326 Abs. 2 BGB hergeleitet.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.